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VERTRAG A – GENERALUNTERNEHMER-WERKVERTRAG (Entwurf)
Projekt: Neubau Wohnanlage „Am Bruckmühlbach", Rosenheim
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Auftraggeber:  Stadtbau Rosenheim GmbH
               Münchener Str. 10, 83022 Rosenheim
               vertreten durch Geschäftsführer Dipl.-Ing.
               Thomas Reichenbach

Auftragnehmer: [Ihr Unternehmen]
               vertreten durch die Geschäftsführung

Auftragssumme: 4.850.000 € netto
Vertragsgrundlage: VOB/B (2016), soweit nachfolgend nicht
               abweichend geregelt; ergänzend BGB

Vertragsunterlagen in der Rangfolge ihrer Geltung:
  1. Dieser Vertrag
  2. Baubeschreibung vom 15.01.2026
  3. Leistungsverzeichnis vom 20.01.2026
  4. Pläne und technische Unterlagen laut Planverzeichnis
  5. VOB/B (2016)

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§ 1 – VERTRAGSGEGENSTAND
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(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur schlüsselfertigen
    Erstellung der Rohbauarbeiten für die Wohnanlage
    „Am Bruckmühlbach" mit 48 Wohneinheiten auf dem
    Grundstück Bruckmühlstraße 14, 83022 Rosenheim
    (Flurstück 1204/3, Gemarkung Rosenheim).

(2) Der Leistungsumfang umfasst insbesondere:
    — Erdarbeiten und Gründung
    — Beton- und Stahlbetonarbeiten (Untergeschoss bis
      Dachgeschoss)
    — Mauerwerksarbeiten
    — Dachkonstruktion (Holz/Beton, gemäß Plan)
    — Außenwände im Rohbau

(3) Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind Ausbaugewerke,
    technische Gebäudeausrüstung und Außenanlagen, die
    gesondert vergeben werden.

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§ 2 – AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN
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(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für
    die Ausführung erforderlichen Pläne und Unterlagen
    rechtzeitig, mindestens 10 Werktage vor dem jeweils
    benötigten Ausführungstermin, zur Verfügung.

(2) Der Auftragnehmer hat Bedenken gegen die vorgesehene
    Art der Ausführung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    Unterlässt er dies, kann er sich später nicht auf
    Planungsfehler des Auftraggebers berufen.

(3) Änderungen der Ausführungsplanung durch den Auftraggeber
    sind dem Auftragnehmer mindestens 5 Werktage vor
    Beginn der betroffenen Arbeiten schriftlich mitzuteilen.

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§ 3 – BAUSTELLENEINRICHTUNG UND KOORDINATION
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(1) Der Auftragnehmer richtet die Baustelle auf eigene
    Kosten ein, soweit im Leistungsverzeichnis nicht
    anderweitig geregelt. Kosten für Baustrom, Bauwasser
    und Baustellentoiletten trägt der Auftragnehmer.

(2) Der Auftragnehmer benennt spätestens 5 Werktage
    vor Baubeginn einen verantwortlichen Bauleiter mit
    nachgewiesener Qualifikation (mindestens Polier oder
    Bauingenieur). Ein Wechsel des Bauleiters ist dem
    Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

(3) Alle auf der Baustelle tätigen Nachunternehmer des
    Auftragnehmers sind dem Auftraggeber vorab schriftlich
    anzuzeigen. Der Auftraggeber kann die Zulassung eines
    Nachunternehmers aus wichtigem Grund verweigern.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an wöchentlichen
    Baubesprechungen teilzunehmen und die Ergebnisse
    schriftlich zu dokumentieren.

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§ 4 – VERGÜTUNG UND ABRECHNUNG
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(1) Die vereinbarte Nettoauftragssumme beträgt
    4.850.000 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Abschlagsrechnungen können monatlich zum Monatsende
    gestellt werden, entsprechend dem nachgewiesenen
    Leistungsstand. Die Zahlung erfolgt innerhalb von
    21 Tagen nach Rechnungseingang und Prüfung.

(3) Nachträge sind vor Ausführung der geänderten oder
    zusätzlichen Leistung schriftlich beim Auftraggeber
    anzumelden und zu vereinbaren. Eigenmächtig ausgeführte
    Mehrleistungen werden nicht vergütet.

(4) Die Schlussrechnung ist spätestens 3 Monate nach
    Abnahme einzureichen.

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§ 5 – VERTRAGSSTRAFE UND TERMINE
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(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Rohbauarbeiten
    bis zum 30. September 2026 vollständig abzuschließen
    (Fertigstellungstermin).

(2) Folgende Zwischentermine sind verbindlich vereinbart:
    — Rohdecke Untergeschoss:      28. Februar 2026
    — Rohdecke Erdgeschoss:        30. April 2026
    — Rohdecke 1. Obergeschoss:    30. Juni 2026
    — Dachstuhl fertig:            31. August 2026

(3) Bei Überschreitung des Fertigstellungstermins wird eine
    Vertragsstrafe von 0,5 % der Nettoauftragssumme je
    angefangenem Werktag der Überschreitung verwirkt.
    Die Vertragsstrafe ist auf 15 % der Nettoauftrags-
    summe begrenzt.

(4) Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes
    durch den Auftraggeber bleibt unberührt.

(5) Behinderungen sind nach VOB/B § 6 unverzüglich
    schriftlich anzuzeigen. Eine Anzeige per E-Mail
    gilt als schriftlich im Sinne dieser Klausel.

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§ 6 – ABNAHME
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(1) Nach Fertigstellung der Leistungen hat der Auftragnehmer
    die Abnahme schriftlich zu beantragen. Der Auftraggeber
    hat innerhalb von 12 Werktagen nach dem Antrag eine
    förmliche Abnahme durchzuführen.

(2) Wesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber,
    die Abnahme zu verweigern. Unwesentliche Mängel werden
    im Abnahmeprotokoll festgehalten und sind innerhalb
    einer vereinbarten Frist zu beseitigen.

(3) Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten ist
    ausgeschlossen. Die Abnahme bedarf stets der Schriftform.

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§ 7 – QUALITÄTSSICHERUNG UND DOKUMENTATION
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(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Bautagesbuch
    zu führen und dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit
    vorzulegen.

(2) Für alle einzubauenden Materialien sind dem Auftraggeber
    vor dem Einbau Produktnachweise, CE-Kennzeichnungen
    und Leistungserklärungen zu übergeben.

(3) Der Auftragnehmer erstellt auf eigene Kosten eine
    vollständige Revisionsdokumentation (As-built-Pläne)
    und übergibt diese spätestens 4 Wochen nach Abnahme.

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§ 8 – HAFTUNG
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(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für alle Schäden,
    die durch mangelhafte Leistung entstehen, einschließlich
    Folgeschäden an Drittgewerken und Nutzungsausfall.

(2) Eine Haftungsbeschränkung des Auftragnehmers ist
    ausgeschlossen. § 309 Nr. 7 BGB bleibt unberührt.

(3) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen
    Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der
    Ausführung der Arbeiten entstehen, unabhängig vom
    Verschuldensgrad.

(4) Der Auftragnehmer hat für die Dauer der Baumaßnahme
    eine Bauleistungsversicherung sowie eine Betriebs-
    haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von
    mindestens 5 Mio. € abzuschließen und nachzuweisen.

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§ 9 – ARBEITSSICHERHEIT UND UMWELTSCHUTZ
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(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle einschlägigen
    Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft
    einzuhalten.

(2) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
    (SiGeKo) wird vom Auftraggeber bestellt. Der Auftragnehmer
    hat dessen Anweisungen zu befolgen.

(3) Anfallende Abfälle und Reststoffe sind vom Auftragnehmer
    ordnungsgemäß zu entsorgen. Nachweise über die
    Entsorgung sind auf Verlangen vorzulegen.

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§ 10 – KÜNDIGUNG
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(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag fristlos
    zu kündigen, wenn der Auftragnehmer einen vereinbarten
    Zwischentermin um mehr als 3 Werktage überschreitet,
    ohne dass eine schriftliche Mahnung erforderlich ist.

(2) Im Falle der Kündigung nach Abs. 1 ist der Auftragnehmer
    nicht berechtigt, bereits erbrachte Leistungen
    abzurechnen, sofern diese aufgrund der Kündigung
    für den Auftraggeber nicht verwertbar sind.

(3) Ein Recht des Auftragnehmers zur außerordentlichen
    Kündigung ist auf Fälle höherer Gewalt beschränkt.
    Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt nicht
    zur Kündigung, sondern lediglich zur Aussetzung
    der Arbeiten nach schriftlicher Ankündigung mit
    einer Frist von 20 Werktagen.

(4) Im Falle einer freien Kündigung durch den Auftraggeber
    hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der
    erbrachten Leistungen zuzüglich 5 % der nicht
    ausgeführten Leistungen als entgangenen Gewinn.

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§ 11 – STREITIGKEITEN UND GERICHTSSTAND
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(1) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
    ausschließlich das Landgericht Rosenheim zuständig.

(2) Die Parteien verpflichten sich, vor Einleitung eines
    gerichtlichen Verfahrens eine Mediation zu versuchen.
    Die Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte.

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§ 12 – SICHERHEITSLEISTUNG
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(1) Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn eine Vertrags-
    erfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Netto-
    auftragssumme beizubringen.

(2) Nach Abnahme wird ein Gewährleistungseinbehalt von
    5 % der Schlussrechnungssumme für die Dauer von
    5 Jahren einbehalten. Eine Ablösung durch Bürgschaft
    ist ausgeschlossen.

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§ 13 – GEWÄHRLEISTUNG
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(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre ab förmlicher
    Abnahme.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mängelrügen
    innerhalb von 5 Werktagen zu bestätigen und innerhalb
    von 10 Werktagen mit der Mängelbeseitigung zu beginnen.
    Bei Fristversäumnis ist der Auftraggeber zur Ersatz-
    vornahme auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt,
    ohne weitere Fristsetzung.

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§ 14 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen
    der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
    sein, berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertrages
    nicht.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Rosenheim, den _______________

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Stadtbau Rosenheim GmbH          [Ihr Unternehmen]
(Auftraggeber)                   (Auftragnehmer)

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HINWEIS: Dies ist ein fiktiver Vertragsentwurf für
Schulungszwecke. Alle Parteien und Zahlen sind erfunden.
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